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Nachträgliche Kontrollen

Die Stiftung agriss überwacht als eines der vom SECO beauftragten Kontrollorgane die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beim Inverkehrbringen von Land- und Gartenbaumaschinen. Gemäss Produktesicherheitsverordnung (PrSV ) ist sie zuständig für Maschinen, Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und andere in den Betrieben genutzten Arbeitsmittel (sog. «übrige Produkte»). Sie führt stichprobenweise Kontrollen durch und verfolgt begründete Hinweisen zu mangelhaften Land- und Gartenbaumaschinen, die den Vorschriften angeblich nicht entsprechen.

Im Rahmen der Kontrolle ist agriss befugt, die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen technischen Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung oder Konformitätserklärung) und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen (Sicht- und Funktionskontrolle) sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten. Werden Mängel entdeckt, wird eine sogenannte nachträgliche Kontrolle veranlasst (Art. 22  PrSV).

 

Kontrollverfahren

Stellt sich bei einer Kontrolle heraus, dass ein Produkt nicht den Vorschriften entspricht, kann die agriss folgende Massnahmen anordnen:

Wer fahrlässig oder vorsätzlich ein Produkt in Verkehr bringt, das nicht den gesetzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht, macht sich strafbar. Wenn sich ein Produkt nach einer Überprüfung als mängelfrei erweist, wird für die Kontrolle keine Gebühr erhoben. Werden Mängel festgestellt, wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr nach Zeitaufwand auferlegt. Der Stundensatz beträgt CHF 200.– (Art. 28 PrSV).

Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Um dies sicherstellen zu können, führt agriss einerseits Stichprobenkontrollen durch und andererseits wird begründeten Hinweisen nachgegangen.

Nachträgliche Kontrollen von agriss

Die Stiftung agriss ist vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  als Fachorganisation beauftragt, die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen bei Land- und Gartenbaumaschinen zu kontrollieren. Im Rahmen der Kontrolle ist agriss befugt, die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen (Konformitätserklärung) und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen (Sicht- und Funktionskontrolle) sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten. Werden Mängel entdeckt, wird eine Nachkontrolle veranlasst (Art. 22 Abs. 2 PrSV).

Marktbeobachtung und Meldung gefährlicher Produkte

Grundsätzlich kann jeder als Marktbeobachter auftreten und Produkte melden, bei denen er einen Sicherheitsmangel vermutet oder feststellt. Marktbeobachter (z. B. Verbraucher und Anwender) haben ebenfalls die Möglichkeit, Produkte zu melden, die ihrer Meinung nach nicht sicher sind. Diese Meldungen sind zu begründen und bei den zuständigen Behörden einzureichen. Für Meldungen von gefährlichen Land- und Gartenbaumaschinen verwenden Sie diesen Link: Meldung gefährlicher Produkte, klicken Sie auf "andere Produkte" und dann auf "andere Produkte für die landwirtschaftliche Nutzung".