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Rechtliche Grundlagen

Mit der Maschinenlärmverordnung MaLV will der Bund die Lärmemissionen von 57 Geräte- und Maschinenkategorien direkt an der Quelle bekämpfen. Die Verordnung definiert Emissionsgrenzwerte für 23 Gerätekategorien.

Die seit dem 1. Juli 2007 geltende Maschinenlärmverordnung MaLV wurde per 1. Januar 2020 überarbeitet. Mit der Regelung wird das Ziel verfolgt, dem Markt leisere Produkte bereitzustellen. Mit der Maschinenlärmverordnung MaLV wird die Richtlinie 2000/14/EG in Schweizer Recht umgesetzt.

Die Verordnung und die Richtlinie verlangen, dass alle Maschinengruppen, die in ihren Geltungsbereich fallen, mit dem Schallleistungspegel gekennzeichnet werden. Damit sollen den künftigen Nutzern ausreichende Informationen über die Geräuschemission der jeweiligen Maschine zur Verfügung gestellt werden.

Diese so genannte "Outdoor-Richtlinie" betrifft vor allem Baumaschinen, aber beispielsweise auch Gartenbaumaschinen, Hubarbeitsbühnen, Kehrmaschinen, Kräne oder Kompressoren. Für alle diese Maschinengruppen legt die Richtlinie Messverfahren und Betriebsbedingungen für die Bestimmung des Schallleistungspegels fest. Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, dass Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Zusätzlich bringt der Hersteller ein Piktogramm des garantierten Schallleistungspegel am Gerät oder der Maschine an.

Mit der Maschinenlärmverordnung MaLV will der Bund die Lärmemissionen von 57 Geräte- und Maschinenkategorien direkt an der Quelle bekämpfen. Die Verordnung definiert Emissionsgrenzwerte für 23 Gerätekategorien.

Die seit dem 1. Juli 2007 geltende Maschinenlärmverordnung MaLV wurde per 1. Januar 2020 überarbeitet. Mit der Regelung wird das Ziel verfolgt, dem Markt leisere Produkte bereitzustellen. Mit der Maschinenlärmverordnung MaLV wird die Richtlinie 2000/14/EG in Schweizer Recht umgesetzt.

Die Verordnung und die Richtlinie verlangen, dass alle Maschinengruppen, die in ihren Geltungsbereich fallen, mit dem Schallleistungspegel gekennzeichnet werden. Damit sollen den künftigen Nutzern ausreichende Informationen über die Geräuschemission der jeweiligen Maschine zur Verfügung gestellt werden.

Diese so genannte "Outdoor-Richtlinie" betrifft vor allem Baumaschinen, aber beispielsweise auch Gartenbaumaschinen, Hubarbeitsbühnen, Kehrmaschinen, Kräne oder Kompressoren. Für alle diese Maschinengruppen legt die Richtlinie Messverfahren und Betriebsbedingungen für die Bestimmung des Schallleistungspegels fest. Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, dass Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Zusätzlich bringt der Hersteller ein Piktogramm des garantierten Schallleistungspegel am Gerät oder der Maschine an.

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