Mindestaltersbestimmungen

Grundsätzlich dürfen Jugendliche vor dem vollendeten 15. Altersjahr nicht in einem Arbeits- oder Lehrverhältnis beschäftigt werden. Ausnahmen bei Schulentlassung vor dem vollendeten 15. Altersjahr regeln die Kantone (Art. 30 ArG).

Schulpflichtige Kinder ab 13 Jahren dürfen leichte Arbeiten ausführen, solange diese keinen negativen Einfluss auf ihre Gesundheit, ihre Sicherheit und ihre Entwicklung haben sowie weder den Schulbesuch noch ihre Schulleistungen beeinflussen (Art. 8 ArGV 5).

Bei der Beschäftigung von schulentlassenen Jugendlichen unter 15 Jahren in Lehr- oder Arbeitsverhältnissen muss die jeweilige Erfahrung der Person mit entsprechenden Arbeiten berücksichtigt werden. Besonders wichtig sind hierbei auch die Ausbildung im Umgang mit Gefahren sowie die Entwicklung der Fähigkeit, sich davor zu schützen. Unter der Berücksichtigung von Art. 9 ArGV 5 kann die kantonale Behörde im Einzelfall eine regelmässige Beschäftigung ab 14 Jahren bewilligen.