Rechtliche Grundlagen

Verpflichtung zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) verpflichtet, ihren Angestellten ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zur Verfügung zu stellen. Die Angestellten müssen die Weisungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber befolgen.

UVG Art. 82 

1  Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber  ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

2  Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.

3  Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.

Pflichten der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers

Die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) regelt u. a. in den Art. 3 bis 10 die Pflichten der Arbeitgebenden in Bezug auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz und in Art. 11a bis 11c die Pflichten über den Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit.

Im  Art. 11 VUV werden die Pflichten der Angestellten beschrieben.

Informationen zur Beizugspflicht von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
Die EKAS-Richtlinie 6508 regelt die Beizugspflicht gemäss Art. 11 a - c der VUV.
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agriTOP ist die Branchenlösung des Schweizer Bauernverbandes (SBV) und der angeschlossenen Fachverbände zur Förderung der Arbeitssicherheit und der Gesundheit in landwirtschaftlichen Betriebeb. Mit der Umsetzung von agriTOP erfüllen Arbeitgebende die Anforderungen der VUV sowie der EKAS-Richtlinie 6508.
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